- Nicht nur Du bist von dem Urteil überrascht. Ich unterrichte an der Uni u.a. im Sommersemester ein, zwei Einheiten meiner Lehrveranstaltung zur Meinungsfreiheit. Und ich war überrascht. Bisher war jeder, mit dem ich darüber gesprochen habe, ziemlich überrascht. Dieses Urteil verstehen wohl nur die, die es geschrieben haben (wenn überhaupt).
- Aber von vorne:
- In den 80ern hatten die Grünen z.T. sehr problematische Einstellungen zum Thema Pädophilie. So hat der Landesverband NRW wohl einen Beschluss gefasst, die Strafbarkeit von sexuellen Handlungen an Kindern aufheben zu wollen "wenn keine Gewalt im Spiel ist". Der damaligen Abgeordneten im Berliner Abgeordnetenhaus wurde das wohl in einer Rede eines CDU-Abgeordneten zum Vorwurf gemacht – natürlich pauschal, ohne die Einschränkung hinsichtlich der vermeintlichen(!) Gewaltfreiheit. Das hat die Berliner Abgeordnete durch den Einwurf "Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist" korrigiert.
- Zwischenbemerkung: Das ist eine ziemlich dumme Aussage, da man sie dahingehend verstehen kann, dass man mit Kindern tatsächlich gewaltlosen Sex haben kann. Ich bin der Auffassung, dass die Vornahme sexueller Handlungen an Kindern immer ein Akt der Gewalt ist, wenn nicht physisch, dann auf jeden Fall psychisch. Darum geht es aber im Urteil gar nicht.
- Der obige Vorfall ist, wie gesagt, aus den 80ern. Im Jahr 2015 kochte er nochmal hoch, weil die Grünen da ihre zweifelhafte Vergangenheit mit dieser Thematik aufgearbeitet haben. In dem Zusammenhang kommentierte u.a. die Welt in einem Artikel, dieser Einwurf höre sich so an, als sei Sex mit Kindern okay, wenn keine Gewalt im Spiel ist.
- Das wiederum hat die Facebook-Seite / der Blog "Halle Leaks" (dem Vernehmen nach wohl von einem Ex-Blood and Honor Nazi betrieben) aufgegriffen und der Politikerin die Aussage "Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist Sex mit Kindern doch ganz okay. Ist mal gut jetzt" in den Mund gelegt.
- Darauf hin hat der Mob auf Facebook das gemacht, was der Mob auf Facebook halt so macht. Unter anderem die Politikerin als "Stück Scheisse", "Krank im Kopf", "altes grünes Drecksschwein", "Geisteskrank", "kranke Frau", "Schlampe", "Gehirn Amputiert", "Drecks Fotze", "Sondermüll", "Alte perverse Dreckssau" oder "Paädophilen-Trulla" bezeichnet. Jemand schrieb "Knatter sie doch mal einer so richtig durch, bis sie wieder normal wird!". Eine andere Äußerung war: "Wurde diese 'Dame' vielleicht als Kind ein wenig viel gef… und hat dabei etwas von ihrem Verstand eingebüßt…". Wieder eine andere Äußerung war: "Die will auch nochmal Kind sein weil sonst keiner an die Eule ran geht!".
- Das Landgericht Berlin fand das alles "zwar teilweise sehr polemisch und überspitzt und zudem sexistisch", aber letztlich um zulässige Meinungsäußerungen und insbesondere nicht für Beleidigungen.
- Wie kommt es dazu?
- Nun, zunächst hat die Politikerin Facebook verklagt. Die Politikerin wollte nämlich juristisch gegen die Urheber der Posts vorgehen und von Facebook wollte sie deren Identitäten. Dass sie die bekommen kann, steht in § 14 Abs. 3 Telemediengesetz (TMG). Der nimmt Bezug auf "rechtswidrige Inhalte nach § 1 Abs. 3 Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG). Hier also: Beleidigung.
- Mit anderen Worten: Wenn die fraglichen Äußerungen Beleidigungen darstellen, dann muss Facebook die Bestandsdaten der Urheber herausgeben.
- Daher hat sich die 27. Kammer des LG Berlin Gedanken darüber gemacht, ob die Äußerungen Beleidigungen sind.
- Interessanterweise hat das LG Berlin Beleidigung gar nicht definiert. Das ist auch schwierig, weil die Beleidigung (§ 185 StGB) der meiner Kenntnis nach einzige Straftatbestand ist, der im Gesetz nicht weiter beschrieben wird. Das Gesetz benennt "Die Beleidigung" als Tatbestand, beschreibt aber nicht weiter, wie die Handlung "jemanden beleidigen" aussieht. Mit "meinen" Studierenden im ersten und zweiten Semester bespreche ich das dann u.a. in Bezug auf das verfassungsmäßige Bestimmtheitsgebot…
- Das LG Berlin hat anders angefangen und gesagt, dass zulässige Meinungsäußerungen jedenfalls keine Beleidigungen sind. Das ist grundsätzlich richtig, denn wenn eine Meinungsäußerung eine (strafbare) Beleidigung ist, dann ist sie ja folgerichtig auch nicht mehr zulässig.
- Jedenfalls grenzt man hinsichtlich Meinungsfreiheit und Beleidigung (verkürzt) etwa wie folgt ab: Zunächst wird zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungen getrennt. Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich beweisbar (Bsp. "Es regnet." Wir können jetzt einen sachverständigen Metereologen fragen, was Regen ist und dann z.B. die Niederschlagsmenge messen oder feststellen, dass keine Wolke am Himmel ist und kein Niederschlag fällt) während Meinungen von "subjektiven Elementen des wertenden Dafürhaltens" (BVerfG, iirc) geprägt sind und grundsätzlich nicht beweisbar sind (Bsp. "Das Wetter ist schön." Schönes Wetter ist subjektiv und nicht beweisbar; der eine mag Regen, der andere Sonne, der nächste Schnee, und der Vierte braucht Trockenheit aber starken Wind usw. usf.). Wenn es eine Tatsachenbehauptung ist, dann kommt eher die üble Nachrede in Frage. Bei einer Meinung eher die Beleidigung. Bei Vermischung von Tatsachenbehauptung und Meinung ist das Gesamte im Zweifel als Meinung zu betrachten, die ist besser geschützt.
- Das Gericht hat alles als Meinung betrachtet. Würde ich sogar noch mitgehen.
- Die Grenze zwischen scharfer Kritik und Beleidigung wird (da gibt es einige Urteile vom BVerfG dazu, daher auch hier wieder verkürzt) dort gesehen, wo nicht mehr die Sache (dann zulässig) sondern die Person im Vordergrund steht. Mit anderen Worten: je ad hominem desto Beleidigung. Auch scharfe Werturteile zur Person sind zulässig, da gibt es also einen Graubereich, aber als Fausformel darf gelten, dass wenn die Person im Vordergrund steht und die Sache völlig in den Hintergrund tritt, dann liegt eine Beleidigung vor.
- Daneben gibt es noch die sogenannten "Formalbeleidigungen". Das sind Ausdrücke und Wendungen, die immer auf die Diffamierung der Person abzielen; regelmäßig Ausdrücke aus der Fäkalsprache. "Arschloch" ist so ein Standardbeispiel der (heutzutage) eher gemäßigten Tonlage.
- Das Gericht ist der Auffassung, dass sämtliche Äußerungen, die Gegenstand der Klage waren, noch ausreichend mit der Sachebene verbunden sind, dass sie nicht die Person der Politikerin, sondern die inhaltliche Frage in den Vordergrund stellen. Udo Vetter titelt im Lawblog passend: "Auf der Suche nach dem Sachkern" (Lawblog).
- Dann ordnet es insgesamt 22 Äußerungen (die oben habe ich alle aus diesen 22 Punkten zitiert) mit ein paar Sätzen ein. Und schafft damit effektiv den Beleidigungsparagraphen mal eben en passant ab. Jedenfalls, wenn es um Politiker und emotionale Themen geht.
- Bonmots aus dem Urteil sind dann so Absätze wie:
- "Soweit die Antragstellerin geltend macht, es liege mit "Stück Scheisse" und "Geisteskranke" eine Formalbeleidigung vor, steht dem entgegen, dass wie sich aus dem zweiten Satz ergibt eine Auseinandersetzung in der Sache erfolgte, so dass eine Formalbeleidigung ausscheidet".
- "Auch in dem Kommentar 'Schlampe' kann eine von der Äußerung im kommentierten Post losgelöste primär auf eine Diffamierung der Person der Antragstellerin und nicht auf eine Auseinandersetzung in der Sache abzielende Äußerung nicht gesehen werden. Vielmehr ist auch dieser Kommentar ein Beitrag in einer Sachauseinandersetzung."
- Wenn das stimmt, dann darf ich die Richter auf Grund dieses Urteils als "miese Ärsche" bezeichnen, weil sie ja über diesen Fall so schlecht zu Gericht _gesessen_ haben (*tusch*). Ich glaube da aber eher nicht dran.
- Wirklich eklig wird es dann beim Filetstück des Urteils:
- "Der Kommentar 'Drecks Fotze' bewegt sich haarscharf an der Grenze des von der Antragstellerin noch hinnehmbaren. Weil das Thema, mit dem sie vor vielen Jahren durch ihren Zwischenruf an die Öffentlichkeit gegangen ist sich ebenfalls im sexuellen Bereich befindet und die damals von ihr durch den Zwischenruf aus der Sicht der Öffentlichkeit zumindest nicht kritisierte Forderung der Entpönalisierung des gewaltfreien Geschlechtsverkehrs mit Kindern erhebliches Empörungspotential in der Gesellschaft hat, ist die Kammer jedoch der Ansicht, dass die Antragstellerin als Politikerin sich auch sehr weit überzogene Kritik gefallen lassen muss. Dass mit der Aussage alleine eine Diffamierung der Antragstellerin beabsichtigt ist, ohne Sachbezug zu der im kommentierten Post wiedergegebenen Äußerung ist nicht feststellbar."
- Mit anderen Worten: "Drecks Fotze" ist schon okay, wenn es um ein emotional aufgeladenes Thema im Bereich Sexualität dreht. Nein. Einfach nein.
- Das Gericht macht es sich mit dem Argument "Die ist Politikerin und muss viel aushalten, außerdem haben die sich ja über etwas aufgeregt und daher hat das einen sachlichen Anknüpfungspunkt" sehr viel zu einfach. Vieles davon ist eindeutig eine Formalbeleidigung und meines Erachtens deutlich über die Grenze dessen, was Politiker sich bieten lassen müssen.
- Auch eklig sind so Passagen wie:
- "Die (…) Äußerung 'Knatter sie doch mal einer so richtig durch, bis sie wieder normal wird!' ist eine sicherlich geschmacklose Kritik, die mit dem Stilmittel der Polemik sachliche Kritik übt. Es geht dem Äußernden erkennbar nicht darum, die Antragstellerin als Person zu diffamieren, sondern an der von ihr getätigten Äußerung Kritik zu üben. Es liegt daher keine Beleidigung nach § 185 StGB vor. Die Antragstellerin wird nicht, wie sie dies meint, zum Gegenstand sexueller Fantasien gemacht."
- Ja nee, ist klar. Das Gericht erklärt die These, an einem Menschen sollten bis zu dessen Meinungsänderung sexuelle Handlungen vorgenommen werden zu einem sachlichen Debattenbeitrag, der keine sexuellen Vorstellungen in Bezug auf diesen Menschen beinhaltet. Schönen Dank auch. Tolles Menschenbild hat das LG Berlin da.
- Noch so eine Passage in die Richtung:
- "Die Äußerung 'Die will auch nochmal Kind sein weil sonst keiner an die Eule ran geht!" ist eine mit dem Stilmittel der Ironie ausgedrückte Kritik an der im kommentierten Post wiedergegebenen Äußerung der Antragstellerin. Die Antragstellerin wird entgegen ihrer Meinung in dem Kommentar nicht wirklich zum Objekt sexueller Vorstellungen gemacht. Sicherlich macht sich der Kommentar ein wenig über die Antragstellerin lustig, eine Beleidigung liegt aber nicht vor."
- Heißt übersetzt: Wenn jemand sich vorstellt, dass a) an die Politikerin keiner "ran geht" und b) die Politikerin aber will, dass jemand an sie "ran geht" und sie daher "auch nochmal Kind sein will", da es ja inhaltlich um Sex mit Kindern geht – dann ist das keine sexuelle Vorstellung mit der Politikerin als Gegenstand. Sondern inhaltliche Kritik mit dem Stilmittel der Ironie. So das LG Berlin.
- Du hast irgendwann mal in einem Alternativlos Podcast den Begriff der 'fractal wrongness' benutzt. Dieses Urteil ist das juristische Paradebeispiel dafür. Das ist fraktal falsch. Egal welche Ebene man sich anguckt, man findet immer irgendwas, was völlig daneben ist.
- (Einschub: Es gibt da tatsächlich einige Äußerungen, die ich noch für zulässig halte. Beispiel: Die Äußerung "Ich könnte bei solchen Aussagen diese Personen die Fresse polieren" ist (abgesehen vom Akkusativ/Dativ-Fehler) "okay", d.h. nicht nett aber rechtlich zulässig.)
- Das Sahnehäubchen ist aber:
- Das Gericht ist der Auffassung, dass die Politikerin sich das falsche Zitat (der Halle Leaks Blog, wir erinnern uns dunkel) voll als das eigene zurechnen lassen muss. Denn: Man könnte das Zitat ja in dieser Weise verstehen und sie hat dieser Interpretation nicht widersprochen.
- Mit anderen Worten: Nicht die Meute ist schuld, nicht der Hetzer, der der Meute den vergifteten Brocken hingeworfen hat – sondern die Politikerin ist selbst schuld.
- Das ist Victim Blaming vom Feinsten. Und natürlich ein Freibrief für all diejenigen, die "den gerechten Volkszorn" entfachen wollen.
- Insofern: Dieses Urteil kann man mit Recht sehr ausführlich kritisieren. Ich hoffe sehr, dass es nicht hält. Denn sonst weiß ich echt nicht, wo bei Beleidigungen noch die Grenzen gezogen werden sollen, wenn das noch innerhalb des Erträglichen ist.
- Nachlesen kann man das Urteil im Volltext übrigens bei den Anwälten der Politikerin.